Die wichtigsten Regeln für Hunde in Hamburg
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Die wichtigsten Regeln für Hundehalter in Hamburg. Du ziehst mit Hund nach Hamburg oder wohnst schon in Hamburg und möchtest einen Hund adoptieren? Dann kannst du hier die wichtigsten Regeln für Hundebesitzer in Hamburg nachlesen.
1. Anmeldung & Hundesteuer
Der vierbeinigen Familienzuwachs muss binnen 2 Wochen nach der Aufnahme in Hamburg angemeldet werden. Bei Welpen muss die Anmeldung bis zum Alter von 3 Monaten erfolgen.
Alle Hundehalter*innen in Hamburg sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu zahlen. Diese beträgt 90 Euro pro Jahr (bei gefährlichen Hunden 600 Euro/Jahr). Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die Anmeldung des Hundes.
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Wer eine Schwerbehinderung von 50 Prozent oder mehr hat oder Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes erhält, ist von der Hundesteuer befreit, sofern man nicht mehr als einen Hund hält.
Für Hunde aus dem Tierheim Süderstraße gibt es im ersten Jahr eine Hundesteuerermäßigung (48 statt 90 Euro). Ermäßigungen und Befreiungen gelten nicht für Listenhunde.
Alles zur Hundesteuer sowie An und Abmeldung erfährst du hier: ➡️ Hundesteuer, Hunde anmelden , Hunde abmelden
2. Kennzeichnung
Dein Hund muss mit einem elektronisch lesbaren Transponder gechippt sein.
Außerhalb befriedeter Grundstücke muss dein Hund außerdem Halsband oder Brustgeschirr tragen und der Hund ist anzuleinen, dazu mehr unter 3.
3. Hundeanleinpflicht
Eine der wohl wichtigsten Regeln für Hundehalter in Hamburg ist die Hundeanleinpflicht. Hier gibt es immer wieder viele Fragen und Diskussionen.
Allgemeine Anleinpflicht vs. besondere Anleinpflicht
In Hamburg gibt es eine allgemeine Anleinpflicht. Diese besagt, dass der Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstückes/der Wohnung, an einer geeigneten, reißfesten Leine zu führen ist. Die Person, die den Hund führt, muss der Aufgabe, den Hund zu führen, gewachsen sein.
Der genaue Wortlaut des Hundegesetzes § 8 lautet:
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Es gibt darüber hinaus eine besondere Anleinfplicht, die für bestimmte Hunde und in bestimten Gebieten gilt:
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
2. läufige Hündinnen
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.
Besondere Anleinpflichten gibt es außerdem in Grün- und Erholungsanlagen sowie im Walld. Die Anleinpflichten sind in den jeweiligen Gesetzen geregelt:
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, §1:
(3) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten
5. Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen, sowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone besonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen. (➡️ Zum ganzen Gesetz).
Landeswaldgesetz, § 11
(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten
4. Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat. (➡️ Zum ganzen Gesetz)
Wo dürfen Hunde frei laufen?
Ledliglich auf aufgewiesenen Hundeauslaufzonen dürfen alle Hunde (außer Listenhunde ohne Leinenbefreiung) frei laufen.
In Hamburg gibt es derzeit 139 Hundeauslaufzonen. Hier dürfen alle Hunde (außer gefährliche Hunde) frei laufen.
Darüber hinaus gibt es freigegebene Wege, Pfade und Rasenflächen in Grün- und Erholungsanlagen (§ 9 Abs. 3 Hundegesetz), auf denen Hunde frei laufen dürfen, die eine Gehorsamkeitsprüfung abgelegt haben. Von diesen gibt es in Hamburg derzeit 101.
Laut Hamburger Hundegesetz sollen diese Flächen als Ergänzung neben Straßen, Wegen und Verkehrsflächen, die für diese Hunde automatisch freigegeben sind, zur Verfügung stehen und als weiteres Angebot von Hundehalterinnen und Hundehaltern genutzt werden können.
Wie du die Leinenbefreiung erhältst und was du dafür brauchst, erfährst du hier.
Wichtig:Die Leinenbefreiung musst du stets mit dir mitführen, wenn dein Hund frei läuft.
4. Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, geht immer das Risiko ein, dass der Vierbeiner Schaden bei Dritten verursacht. Das können Sach- oder Personenschäden sein. Ob der Hund sich mit einem anderen Hund rauft und diesen dabei verletzt, ein Kind umrennt oder ganz unabsichtlich gegen ein Fahrrad rennt und dieses dabei kaputt macht – es gibt sehr viele Fälle, in denen ein Hund Schaden verursachen kann. Eine Haftpflichtversicherung ist daher in Hamburg für Hundehalter*innen Pflicht. Das ist aber auch im Interesse der Besitzer. Hat man keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, kann es zum einen sehr teuer werden, zum anderen kann auch ein Bußgeld drohen.
5. Kotbeseitigungspflicht
In Hamburg gibt es eine Kotbeseitigungspflicht – du musst die Hinterlassenschaften deines Hundes also entfernen. Bei Budni, DM und der Stadtreinigung erhältst du Gassibeutel auf Anfrage kostenlos.
→ Hier mehr zu kostenlosen Gassibeuteln nachlesen
Du kannst Gassibeutel auch in vielen Drogerien und Supermärkten kaufen.
Wer den Kot nicht beseitigt und dabei erwischt wird, muss u.U ein Bußgeld zahlen.
Bußgelder
6. Besondere Regeln für Listenhunde & Gefährliche Hunde
Besondere Regeln gelten für sogenannte Listenhunde. Einige Hunde werden (leider) perse qua Rasse als „gefährlich“ eingestuft. Dann müssen in Hamburg bestimmte Auflagen erfüllt werden, um einen solchen Hund überhaupt halten zu dürfen. Z.B gilt für diese Hunde eine Maulkorbpflicht. Auch Nicht-Listenhunde können aufgrund aggressiven Verhaltens als gefährlich eingestuft werden.
Es ist jedoch möglich, eine „Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung“ zu erbringen. Dazu wird ein Wesenstest durchgeführt.
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7. Gute Nachrichten
Kommen wir nun zu den schönen Dingen zur Hundehaltung in Hamburg!
In Hamburg leben mittlerweile rund 100.000 Hunde. Dementsprechend kannst du mit deinem Hund in der Stadt auch viel erleben. Es gibt viele Angebote rund um den Hund.
Entdeckt zum Beispiel zusammen die schönsten Hundewiesen oder neue Gassirunden. Auch in vielen Restaurants und Cafés in Hamburg sind Hunde erlaubt.
Es gibt zudem tolle Veranstaltungen rund um den Hund in Hamburg und im Norden Deutschlands. Zum Beispiel findet im Herbst in einigen Schwimmbädern das Hundeschwimmen statt. Im Winter gibt es manchmal einen Hunde-Weihnachtsmarkt. Im Frühjahr oder Sommer lohnt sich ein Besuch ans Gewässer. Es gibt leider nur drei offizielle Hunde-Badestellen in Hamburg. Im Sommer kannst du mit deinem Hund Eis essen gehen.
Und: Auch das Meer ist nicht weit weg. Du kannst (je nachdem wo du wohnst) in unter einer Stunde an die Ostsee kommen. Im Winterhalbjahr darfst du hier an vielen Strandabschnitten den Hund frei laufen lassen, z.B in Scharbeutz.
Es gibt viele Möglichkeiten mit deinem Hund Hundesport zu betreiben. Z.B Agility, Dogdancing oder Mantrailing.
Du hast allgemeine Fragen zur Hundehaltung in Hamburg? Dafür gibt es das Bürgertelefon der Stadt Hamburg. Von Montag bis Freitag erreichst du unter 040 115 dort Menschen, die dir behilflich sind.
8. Quellen & Mehr
Das waren nur die wichtigsten Regeln für Hundehalter in Hamburg. Es gibt natürlich noch wesentlich mehr Regularien – welcome to germany.
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, §1:
(3) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten
5. Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen, sowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone besonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen. (➡️ Zum ganzen Gesetz).
Landeswaldgesetz, § 11
(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten
4. Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat. (➡️ Zum ganzen Gesetz)