Leinenpflicht in Hamburg: Was gilt?
Eine der wohl wichtigsten Regeln für Hundehalter in Hamburg ist die Hundeanleinpflicht. Hier gibt es immer wieder viele Fragen und Diskussionen. In diesem Artikel soll etwas Licht ins Dunkle gebracht werden. Dazu wurden ein paar Gesetze durchleuchtet, die hier auch jeweils als Quelle verlinkt sind.
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1. Allgemeine Anleinpflicht
In Hamburg gibt es eine allgemeine Anleinpflicht. Diese besagt, dass der Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstückes/der Wohnung, an einer geeigneten, reißfesten Leine zu führen ist. Die Person, die den Hund führt, muss der Aufgabe, den Hund zu führen, gewachsen sein. Der genaue Wortlaut des Hundegesetzes § 8 lautet:
1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
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2. Besondere Anleinpflicht
Es gibt darüber hinaus eine besondere Anleinfplicht, die für bestimmte Hunde und in bestimten Gebieten gilt. Das Adjektiv „besonders“ wird zwar im Gesetzestext nicht gebraucht, allerdings hilft es, die beiden Anleinpflichten zu unterscheiden. Im Gesetz heißt es konkret:
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
2. läufige Hündinnen
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.
3. Weitere besondere Anleinpflichten in Grün- und Erholungsanlagen sowie im Wald
Besondere Anleinpflichten gibt es außerdem in Grün- und Erholungsanlagen sowie im Wald. Die Anleinpflichten sind in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Diese besagen z.B, dass der Hund auf bestimmte Flächen (Spielplätze, als Liegefläche genutzte Wiesenflächen) in Grün- und Erholungsanlagen gar nicht mitgenommen darf und dass Hunde im Wald kurz angeleint werden müssen.
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, §1:
Landeswaldgesetz, § 11
Eine explizite Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit gibt es übrigens nicht (siehe FAQ).
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4. FAQS
Wo darf ich meinen Hund in Hamburg frei laufen lassen?
Wo darf ich meinen Hund ableinen, wenn ich einen Hundeführerschein habe?
Wenn du eine Gehorsamkeitsprüfung abgelegt hast, darf dein Hund überall frei laufen, wo keine besonderen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote herrschen.
Neben den „normalen Hundeauslaufzonen“, stehen dir jetzt auch noch 101 freigegebene Wege, Pfade und Rasenflächen in Grün- und Erholungsanlagen (§ 9 Abs. 3 Hundegesetz), zur Verfügung, auf denen dein Hund frei laufen darf.
Wie auch für Hunde ohne Leinenbefreiung gilt, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten
Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird.
(Quelle: Hamburger Hundegesetz)
Flexileine und Anleinpflicht – Reicht eine Flexileine aus, um der Anleinpflicht nachzukommen?
Die Allgemeine Anleinpflicht besagt, dass du deinen Hund an einer geeigneten, reißfesten Leine führen sollst. Weiter ist sie im Hundegesetz nicht definiert.
Gelten besondere Anleinpflichten (z.B in der Nähe von Spielplätzen), dann musst du deinen Hund an einer maximal 2 Meter langen Leine führen. Eine mehr als 2 Meter ausgefahrene Flexileine, würde hier also nicht dazuzählen.
Erfülle ich mit einer Schleppleine die Leinenpflicht?
Die Allgemeine Anleinpflicht besagt, dass du deinen Hund an einer geeigneten, reißfesten Leine führen sollst. Weiter ist sie im Hundegesetz nicht definiert. Vermutlich gilt eine Schleppleine allerdings nicht als „geeignet“.
Dürfen Hunde im Wald frei laufen?
Im Landeswaldgesetz § 11, heißt es dazu:
(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten
4. Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat. (➡️ Zum ganzen Gesetz)
Gibt es einen speziellen Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit?
Nein. Im Gegensatz zu unseren Nachbarbundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen, gibt es in Hamburg keinen speziellen Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit. In Hamburg herrscht schließlich eine generelle Anleinpflicht, sofern du nicht auf Auslaufflächen unterwegs bist oder eine Gehorsamkeitsprüfung abgelegt hast. Und auch für gehorsamkeitsgeprüfte Hunde gilt z.B in Uferzonen oder im Unterholz eine Anleinpflicht.
Darf mein Hund in Grün- und Erholungsanlagen frei laufen, wenn ich eine Leinenbefreiung habe?
Es gibt freigegebene Wege, Pfade und Rasenflächen in Grün- und Erholungsanlagen (§ 9 Abs. 3 Hundegesetz) auf denen dein Hund frei laufen darf.
Allerdings sind Hunde von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen fernzuhalten.
Auf Rasenflächen darf dein Hund in Grün- und Erholungsanlagen also nur, wenn diese nicht als Liegewiese genutzt werden – wobei nicht genauer definiert ist, was das heißen soll.
Quelle: Hamburger Hundegesetz, §9 (3)