Gefährliche Hunde Schleswig-Holstein
1. Allgemein
So ist‘s im Förderalismus: Während dein Stafford in Hamburg als gefährlich gilt, darfst du nur wenige Kilometer weiter, in Schleswig-Holstein mit ihm an geeigneten Orten auch ohne Leine spazieren gehen. Sofern er nicht zufälligerweise den Status „gefährlich“ bekommen hat. Doch persé gilt hier kein Hund als gefährlich, nur weil er einer bestimmten Rasse angehört.
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Schon seit 2016 gibt es in Schleswig-Holstein keine Rasseliste mehr. Damals wurde das „Gesetz zur Vorbeugung“ und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren“ (GefHG), durch das „Gesetz über das Halten von Hunden“ (Hundegesetz) abgelöst.
Ein Hund kann den Status „gefährlich“ nunmehr erlangen, wenn:
a) er einen Menschen gebissen hat (sofern dies nicht seiner Verteidigung im Bezug auf eine strafbare Handlung dienteoder aufgrund seines elementaren Selbsterhaltungstriebes geschah.
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b) er Menschen außerhalb des eigenen Grundstückes gefährlich drohend angesprungen hat oder auf andere Art aggressiv gegenüber dem Menschen wurde (ohne dass es auf den grundlegenden Selbsterhaltungstrieb des Hundes zurückzuführen war).
c) er ein anderes Tier gebissen hat (auch Hunde zählen hierzu) ohne zuvor selbst angegriffen worden zu sein oder ereinen Hund trotz dessen Unterwerfungsgestik gebissen hat.
d) er ein Tier unkontrolliert gehetzt oder gerissen hat.
Falls etwas davon passiert ist, kann anschließend eine Begutachtung durch einen Tierazt bzw. eine Tierärztin angeordnet werden. Die Kosten dafür trägt der Hundehalter/die Hundehalterin.
Wird der Hund nach der Begutachtung als gefährlich eingestuft, so ist unverzüglich eine Erlaubnis für das Halten des Hundes durch die Behörde zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben.
2. Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde in SH
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss man mindestens 18 Jahre alt sein und seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. Dazu zählt beispielsweise, dass man körperlich und geistig in der Lage sein muss, den Hund zu führen, dass man nicht vorbestraft sein darf und weder alkohol- noch drogenabhängig ist.
Zudem ist eine Sachkundeprüfung zu bestehen. Der Hund muss gechipt und haftpflichtversichert sein.
3. Fortwährende Bedingungen
Hast du die Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes erhalten, so ist weiterhin folgendes zu beachten:
- Du musst die Erlaubnis und den Sachkundenachweis stets mit dir führen, wenn du den Hund ausführst
- Der Hund muss außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstückes an der Leine geführt werden (nicht länger als 2 Meter)
- Außerdem muss der Hund einen Maulkorb tragen
- Auf Auslaufflächen dürfen die Hunde von der Leine, aber nicht ohne Maulkorb
- Es herrscht ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde
4. Resozialisierung – Aufhebung
Die Einstufung kann nach zwei Jahren zurückgenommen werden, wenn
- Der Hund einen Wesenstest bestanden hat
- Er durch einen Fachtierarzt für Verhaltenskunde/Verhaltenstherapie begutachtet worden ist.
5. Kosten
Die Kosten für die Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes betragen 50 Euro, die Erteilung der Erlaubnis zum Halten des Hundes 100 Euro. Für die Aufhebung der Einstufung als gefährlicher Hund werden ebenfalls 100 Euro fällig.
Die Kosten für die Sachkundeprüfung variieren und beginnen etwa bei 80 Euro. Bedenke aber, dass du höchstwahrscheinlich noch einen Kurs mit deinem Hund machen wirst, der ebenfalls etwas kostet.
6. Mit Schleswig-Holsteiner „Kampfhund“ nach Hamburg?
Du möchtest mit deinem Hund, der in Hamburg als Listenhund gilt, nach Hamburg reisen? Dann gelten die Hamburger Gesetze, d.h generelle Anleinpflicht und Maulkorbpflicht, siehe:
→ Gesetz über das Halten Gefährlicher Hunde in Schleswig-Holstein